Halbe Wohnung geerbt

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Halbe Wohnung geerbt: Was nun?

Sie haben eine halbe Wohnung geerbt? Das Erbe einer halben Wohnung kann eine komplexe Angelegenheit sein, besonders wenn man sich nicht sicher ist, wie man mit diesem halben Eigentum umgehen soll. In diesem Blogbeitrag klären wir die wichtigsten Fragen rund um dieses Thema und geben Ihnen wertvolle Tipps, wie Sie am besten vorgehen.

Unterschied zwischen schlichtem Miteigentum und Wohnungseigentum

In Österreich gibt es verschiedene Arten von geteiltem Immobilieneigentum. Je nach Art sind auch die Rechtsfolgen unterschiedlich. Sie sollten also in einem ersten Schritt klären, ob Sie einen „schlichten Miteigentumsanteil“ oder einen „Wohnungseigentumsanteil“ nach dem Wohnungseigentumsgesetz geerbt haben.

Beim schlichten Miteigentum besitzt jeder Miteigentümer einen ideellen Anteil an der gesamten Liegenschaft, ohne dass ein konkretes Objekt zugeordnet ist. Das bedeutet, dass keine spezifische Wohnung oder kein spezifischer Raum einem bestimmten Miteigentümer gehört. Beim schlichten Miteigentum kann der Anteil jede Größe haben. Es kann zwei oder mehr Miteigentümer geben.

Im Gegensatz dazu steht das Wohnungseigentum, bei dem die Miteigentumsanteile untrennbar mit dem Wohnungseigentum an einem bestimmten Objekt (z.B. einer Wohnung) verbunden sind. Das bietet mehr Rechtssicherheit und ist im Grundbuch ersichtlich. Das Wohnungseigentum ist im Wohnungseigentumsgesetz realtiv genau geregelt und deshalb rechtssicherer. Eine Teilung des Eigentums an einem einzelnen Wohnungseigentumsobjekts ist nur eingeschränkt möglich. Grundsätzlich ist eine Teilung auf zwei Personen beschränkt; die Anteilsverteilung ist nur im Verhältnis 50:50 möglich. Ein solches Hälfteeigentum gibt es insbesondere bei Ehepartnern, die gemeinsam eine Wohnung kaufen.

Zustimmung des anderen Miteigentümers: Wann ist sie erforderlich?

Wenn Sie nur eine halbe Wohnung geerbt haben, können sie nicht alleine frei über die Immobilie verfügen. In vielen Angelegenheiten ist die Zustimmung des oder der anderen Miteigentümers notwendig.

Wer darf was beim schlichten Miteigentum

Einzelne Miteigentümer:

  • Nutzung: Ein einzelner Miteigentümer hat das Recht, seinen ideellen Anteil an der Liegenschaft zu nutzen. Dies bedeutet jedoch nicht, dass er einen bestimmten Teil der Liegenschaft exklusiv nutzen kann.
  • Verkauf: Ein Miteigentümer kann seinen ideellen Anteil verkaufen, benötigt aber in der Regel die Zustimmung der anderen Miteigentümer.

Gemeinsam

  • Verwaltung: Entscheidungen über die Verwaltung der Liegenschaft müssen gemeinsam getroffen werden. Dies umfasst größere Reparaturen, Renovierungen und die Nutzung gemeinsamer Bereiche.
  • Teilungsklage: Wenn keine Einigung erzielt werden kann, kann ein Miteigentümer eine Teilungsklage einreichen, die zur gerichtlichen Versteigerung der Liegenschaft führt.

Wer darf was beim geteilten Wohnungseigentum (Hälfteeigentum)

Einzelner Hälfteeigentümer:

  • Nutzung: Ein Hälfteeigentümer hat das Recht, die Wohnung zu nutzen, jedoch muss dies in Abstimmung mit dem anderen Eigentümer geschehen. Beide Eigentümer haben das gleiche Nutzungsrecht.
  • Veränderungen: Kleinere bauliche Veränderungen innerhalb der eigenen Wohnung können ohne Zustimmung des anderen Eigentümers vorgenommen werden, solange sie die Struktur des Gebäudes nicht beeinträchtigen und keine wesentlichen Änderungen darstellen.
  • Verkauf: Ein Hälfteeigentümer kann seinen Anteil an der Wohnung verkaufen, benötigt jedoch oftmals die Zustimmung des anderen Eigentümers. Es ist auch zu prüfen, ob der andere Eigentümer ein Vorkaufsrecht hat.

Verkauf des Anteils ohne Zustimmung des anderen Miteigentümers

Auch wenn man als Miteigentümer seinen Anteil ohne die Zustimmung des anderen Miteigentümers verkaufen kann, ist es in der Praxis meistens sehr schwierig, einen Käufer zu finden, der bereit ist, nur einen Anteil zu erwerben.

Wenn mehrere Personen gemeinsam eine Wohnung erben, sollte also wenn möglich Einvernehmen hergestellt werden.

Es gibt durchaus verschiedene Möglichkeiten, wie man mit geerbtem Miteigentum umgehen kann. Die Optionen umfassen:

  • Eigennutzung durch einen Erben: Eine der einfachsten Lösungen ist, dass einer der Erben die Wohnung selbst nutzt und die anderen Erben auszahlt.
  • Vermietung: Die Wohnung kann vermietet werden, wobei die Mieteinnahmen unter den Erben aufgeteilt werden.
  • Verkauf: Eine weitere Möglichkeit ist der Verkauf der Wohnung und die Aufteilung des Erlöses unter den Erben.

Bewirtschaftung der Wohnung über einen Vermietungsdienstleister

Die Bewirtschaftung einer geerbten Wohnung kann zeitaufwendig und kompliziert sein. Ein Vermietungsdienstleister kann hier Abhilfe schaffen. Diese Dienstleister übernehmen die Verwaltung, Vermietung und Instandhaltung der Immobilie. Sie kümmern sich um die Mietersuche, die Erstellung von Mietverträgen, die Abwicklung von Mietzahlungen und die Organisation von Reparaturen. Dies kann besonders hilfreich sein, wenn die Erben nicht in der Nähe der Immobilie wohnen oder keine Erfahrung in der Immobilienverwaltung haben, sie aber nicht verkaufen möchten.

Mit dem Vermietungsservice von wohnung-vermieten.at haben sie keinen Aufwand mit der Wohnung und generieren trotzdem regelmäßige Mieteinnahmen. Die Vermietung erfolgt auf Basis eines individuellen Vermietungskonzepts, das Ihren Wünschen gerecht wird. Kontaktieren Sie uns für weitere Informationen.

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